Im Fokus: Vertretung in familienrechtlichen Verfahren
Unterhalt, Vermögens- und Versorgungsausgleich
Kommt es zur Scheidung, ist zwischen den Scheidungsparteien, soweit nicht anders vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich zu regeln. Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung der Versorgungs- bzw. Rentenansprüche. Hierzu zählen insbesondere die gesetzliche Rentenversicherungen, die betriebliche Altersversorgung samt Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, Beamtenversorgungen und berufsständische Altersversorgungen für Freiberufler, sowie private Rentenversicherungen. Das Familiengericht hat über den Versorgungsausgleich regelmäßig zwingend im sogenannten Verbund mit der Scheidung der Ehe zu entscheiden. Weiterhin ist der Unterhalts- und Vermögensausgleich zu klären. Diese sind unmittelbar aus der Scheidung resultierende Folgen, welche durch den jeweiligen Rechtsanwalt rechtshängig gemacht werden müssen, wenn das Gericht darüber entscheiden soll oder muss, weil außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war und durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Wurden Scheidungsfolgesachen zusammen mit der Scheidung rechtshängig gemacht, sind sie Gegenstand des Scheidungstermins. Hierbei können zwischen den Scheidungsparteien bestehende Versorgungsvereinbarungen sowie Vermögens-, und Unterhaltsverträge eine Rolle spielen, deren Wirksamkeit das Gericht auf Antrag überprüft.
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