Im Fokus: Strafrecht und Bußgeldsachen
Kapitalstraftaten
Unter Kapitalstraftaten werden in unserer Rechtsordnung solche Straftaten gefasst, welche eine lebenslange Freiheitsstrafe androhen. Diese Kapitalstraftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind u.a. die folgenden:
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB
- Mord gemäß § 211 StGB
- Totschlag im besonders schweren Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB
- Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge gemäß § 239a StGB
- Raub mit Todesfolge gemäß 251 StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB
Anders als ein weitverbreiteter Irrglaube unter rechtlichen Laien weiß machen will, bedeutet die Verhängung einer lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich, dass der Verurteilte tatsächlich für den Rest seines Lebens im Strafvollzug verbringen soll. Dass der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist jedoch möglich. Dies ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft, die in einer rechtlichen Untersuchung geprüft werden müssen. Daher kann Ziel der Verteidigung auch „nur“ darin bestehen, die sog. „besondere schwere der Schuld“, zu vermeiden. Wie in anderen Strafverfahren auch – hier aber im Besonderen – geht es bei Kapitalstrafverfahren um viel – nämlich die persönliche Freiheit. Meist sind diese Verfahren auch von öffentlichem Interesse und Vorverurteilung geprägt, so dass der gewählte Verteidiger auch dem Druck der Öffentlichkeit standhalten muss. Vielfach spielen auch kriminaltechnisch gewonnene Beweismittel eine Rolle, mit denen sich der Verteidiger auskennen und Fehlerquellen ausmachen und geltend machen muss.
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