Im Fokus: Arzthaftungsrecht

Fehldiagnose, Aufklärungsfehler, Organisierungsfehler

Fehldiagnose

Die Grundlage jeder kunstgerechten ärztlichen Behandlung und damit Basis eines jeden Heilungsprozesses ist die Diagnose. Hieran schließt sich die Festlegung des Therapieziels und der hierzu erforderlichen Behandlungsmaßnahmen an. Kommt es im Rahmen der Diagnose zu Fehlern, gehen damit naturgemäß Folgefehler einher. Eine umfangreiche Analyse der Symptome, sowie ein sich hieran anschließender und alle Eventualitäten erfassender Schluss auf die Ursache(n) ist damit unabdingbar. Hierzu sind auch zunächst fernliegende Erklärungen zu erwägen. Sind Befunde zwar korrekt erhoben, werden diese aber fehlerhaft ausgewertet oder falsche Schlüsse aus ihnen gezogen, stellt dies einen „Diagnosefehler“ dar. Der Arzt / die Ärztin schuldet die Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt, auch wenn Fehldiagnosen des Behandlers nie vollständig auszuschließen sind. Hier stellt sich die Frage, ob eine Fehldiagnose auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

Aufklärungspflicht

Bevor Ärzte eine Behandlungsmaßnahme durchführen, müssen sie grundsätzlich die Einwilligung des Patienten, bzw. des gesetzlichen Vertreters (bspw. Eltern des minderjährigen Kindes, Vormund, Betreuer), hierüber einholen. Im Rahmen dessen haben Ärzte die Pflicht ihre Patienten umfassend und verständlich über sämtliche Behandlungsmaßnahmen, deren Risiken und über etwaige Al-ternativen aufzuklären und eine angemessene Überlegungsfrist zu gewährleisten. Geschieht dies nicht, liegt keine wirksame Einwilligung und mithin eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Behandlers vor. Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§ 630e BGB, § 630c BGB), dass der Patient rechtzeitig wissen muss, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. Weitere Regelungen fin-den sich in Spezialgesetzen wie dem Kastrations-, dem Arzneimittel-, dem Transplantations- und dem Gendiagnostikgesetz.

Organisationsfehler

Um eine effektive und möglichst erfolgversprechende Behandlung zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Abläufe und Maßnahmen der Behandlung bestmöglich auf-einander abgestimmt sind und genügend Personal zur Verfügung steht. Grundsätzlich muss die umfassende und ausreichende Versorgung aller Patienten sichergestellt sein und eine (weitergehende) Schädigung der Patienten, sowie deren Besucher, verhindert werden. Gerade in Zeiten, in denen die Medizin “wirtschaftlich“ praktiziert wird, besteht die Gefahr, dass Personal eingespart und/oder überlastet wird. Unterbesetzung führt zu Überlastung des Personals und das zieht das Risiko von Fehlern und/oder Fehlent-scheidungen nach sich. Hierfür haben grundsätzlich die Geschäftsführer der Kliniken und leitenden Ärzte die Verantwortung zu tragen. Um einen solchen ordnungsgemäßen Betrieb zu garantieren, ist es unabdinglich genügend geschultes Personal insbesondere im Bereich der Arzthelfer- und Ärzteschaft bereitzustellen.

speziell nosokomiale Infektionserreger

Auch ist darauf zu achten, dass die Mindeststandards hinsichtlich des sog. „Hygiene-Managements“ eingehalten werden, um bspw. die Ausbreitung von gefährlichen Krankenhauskeimen zu verhindern. Oft ist festzustellen, dass die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) noch nicht ausreichend berücksichtigt wird. So kommt es zur Verbreitung nosokomialer Infektionserreger, die schwere Infektionen zur Folge haben, die durch herkömmliche Behandlungsmethoden nicht beherrscht werden können. Zu diesen Erregern zählen Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA), Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE), Multiresistente gramnegative Stäbchenbakterien, d.h. Darmbakterien mit einem erweiterten Resistenzspektrum, sogenannte ESBL-Bildner (Extended-Spectrum-Beta-Lactamase-Bildner, z.B. E.coli, Klebsiella pneumoniae, Proteus spp.) und Pseudomonas aeruginosa und Acinetobacter baumannii. Eine Infektion mit diesen Erregern legt nahe, dass ein Organisationsverschulden vorliegt. Daneben ist zu prüfen, ob der Erreger rechtzeitig erkannt wurde (Diagnosefehler) und artgerecht behandelt wurde (Behandlungsfehler).

Wir von hw Rechtsanwälte beraten Sie gerne und prüfen anhand Ihrer Behandlungsunterlagen, ob erforderliche Befunde erhoben und diese auch korrekt ausgewertet worden sind, ob Sie vor einer Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt wurden oder aber aufgrund eines Organisationsfehlers in einer Klinik einen Schaden erlitten haben. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Die hw Rechtsanwälte richtet den Fokus auf das Arzthaftungsrecht.

Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Patientenverfügung (PDF, 849k)
Infoblatt Patientenrechte (PDF, 159k)
Ratgeber für Patientenrechte (PDF, 1.633k)

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