Im Fokus: Arzthaftungsrecht

Schönheitsoperationen

Nicht nur im Rahmen von medizinisch indizierten, bzw. zur Gesundheitserhaltung unbedingt notwendigen medizinisch-ärztlichen Behandlungen sind die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten. Auch hinsichtlich Schönheitsoperationen, respektive im Rahmen von Eingriffen der plastischen Chirurgie müssen diese Grundsätze der ärztlichen Sorgfalt beachtet werden. Beinahe unbegrenzt scheinen die Möglichkeiten der plastischen oder ästethischen Chirurgie mittlerweile zu sein. Dabei muss nicht immer das Skalpel eingesetzt werden. Als niedrigschwellige Schönheitsbehandlungen gelten Injektionsbehandlungen mit Botox, Fettinjektionen und Injektionen von Füllstoffen (Fillern) Diese sollen allgemein ein niedriges Risiko haben. Dieses ist aber abhängig von der individuellen Disposition des Patienten und den Fähigkeiten des Behandlers. Bei den chirurgischen Verfahren gibt es mittlerweile keine Tabus mehr. Armstraffung, Bauchstraffung, Bruststraffung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Bodylifting, Facelift, Stirnlifting (Augenbrauenlifting), Fettabsaugen, Kinnkorrektur, Lidkorrektur, Lippenkorrektur, Nasenkorrektur und Ohrenkorrektur sind an der Tagesordnung. Ein relativ neuer aber schon etablierter Zweig ist die Intimchirurgie. Es werden Penisvergrößerungen, Schamlippenverkleinerungen, Schamlippenvergrößerungen und Scheidenstraffungen durchgeführt. Am Schambein wird Fett abgesaut, um Venushügel und Unterbauch jugendlicher erscheinen zu lassen oder es erfolgt die Unterspritzung des G-Punktes mit Kollagen oder Hyaluronsäure. Alle diese Eingriffe haben eines gemeinsam: sie sind medizinisch nicht indiziert und versprechen äußere Schönheit für inneres Wohlbefinden.

hohe Anforderungen an die Risikoaufklärung

Gerade in diesem Bereich, der sich innerhalb des letzten Jahrzehnts immer mehr zu einem eigenen lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt hat, bleibt oftmals eine ausführliche und schonungslose Aufklärung der Patienten über die relevanten Risiken auf der Strecke. Es ist nicht nur wichtig, einen guten Chirurgen zu finden, der sich ohne Ansehung der Verdienstmöglichkeiten dem Berufsethos verschrieben hat und sein Handwerk gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst und den Leitlinien ausübt, sondern auch zu überblicken, welche Risiken und Alternativen bestehen. Vor allen Dingen ist der Patient darauf hinzuweisen, welche Verbesserung günstigenfalls erwartet werden kann. Eine schonungslose Aufklärung ist unverzichtbar, vor allem, weil es sich um einen freiwilligen und nicht überlebensnotwendigen Eingriff handelt und die Risiken nicht unerheblich sind, wenn man nur an Nervenschäden oder die mit der Vollnarkose verbundenen Risiken denkt.

Sollten Sie einen Behandlungsfehler vermuten oder an eine Verharmlosung der Risiken im Rahmen der Aufklärung als Grundlage Ihrer Entscheidung denken, so dass Sie sich nicht für den Eingriff entschieden hätten, wären Ihnen die möglichen Folgen eröffnet und Ihnen eine vollständige Entscheidungsgrundlage mitgeteilt worden, zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen. Mit unserem Praxiswissen aus medizinischer Tätigkeit und unserer langen Erfahrung als Patientenanwälte unterstützen wir Sie gerne.

Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Arzthaftungsrecht.

Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Patientenverfügung (PDF, 849k)
Infoblatt Patientenrechte (PDF, 159k)
Ratgeber für Patientenrechte (PDF, 1.633k)

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