Im Fokus: Arzthaftungsrecht
Auswahl- und Überwachungsverschulden
Eng verknüpft mit dem Begriff des Organisationsfehlers sind die Begriffe des Auswahl- und Überwachungsverschuldens. Grundsätzlich haftet der Krankenhausträger für das Fehlverhalten, insbesondere für Behandlungsfehler der in dessen Krankenhaus tätigen Behandler. Für die Organisation im Krankenhaus sind im Einzelnen die Geschäftsführer sowie die leitenden Ärzte zuständig. Kommt es bspw. zum Behandlungsfehler und kausal zum Schaden beim Patienten, stellt sich die Frage, wer für diesen Fehler haftet und gegen wen sich Schadenersatzansprüche richten müssen. Denn im Regelfall wird neben dem einzelnen Arzt (bspw. der Chirurg, der die OP durchgeführt hat) auch die Person in Anspruch zu nehmen sein, die dessen Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) im Rahmen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens zu vertreten hat. Dies ist in der Praxis häufig problematisch in Anbetracht komplexer Organisationsstrukturen. Zudem wird der Patient häufig abgewimmelt, ihm wird versichert, dass die Behandlung unter Beachtung der angemessenen Sorgfalt vonstatten ging. Hiervon sollten sich geschädigte Patienten jedoch nicht abschrecken oder entmutigen lassen.
Wir von hw Rechtsanwälte beraten Sie gerne und prüfen, ob aufgrund eines Organisationsfehlers in einer Klinik ein kausaler Schaden eingetreten ist, für den Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.
Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Arzthaftungsrecht.
Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Patientenverfügung (PDF, 849k)
Infoblatt Patientenrechte (PDF, 159k)
Ratgeber für Patientenrechte (PDF, 1.633k)