Im Fokus: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer – Elternzeit Berlin
Urlaubsabgeltungsansprüche, Elternzeit Berlin
Urlaubsabgeltungsansprüche können nur verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der gesetzlich vorgesehene Erholungsurlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch dient lediglich als Ersatz für den nicht verwirklichten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Folglich entsteht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein gesetzlicher Abgeltungsanspruch, da für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsverbot besteht. Lediglich im Tarifvertrag können Abweichungen vereinbart werden.
Urlaubsabgeltungsansprüche besitzen den Charakter reiner Geldansprüche. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Kompensation. Der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen seitens des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers bedarf. Es kommt für das Entstehen des Anspruchs nicht auf die Art der Beendigung an. Dieser Anspruch ist deshalb auch vererblich.
Trotzdem passiert es häufig, dass der Arbeitgeber nicht zahlt oder es zu Differenzen hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsabgeltungsanspruchs kommt. Wir von hw-Rechtsanwälte nehmen uns Ihrer Probleme an und helfen Ihnen gerne Ihre Ansprüche durchzusetzen unabhängig davon, ob vor Gericht oder außergerichtlich.
Elternzeit berlin
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Dabei hat jedes Elternteil einen Anspruch auf Gewährung der Elternzeit für die Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, aber das Arbeitsverhältnis selbst bleibt bestehen.
Nach Ablauf der Elternzeit Berlin hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr in sein ruhendes Arbeitsverhältnis, denn mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder vollständig mit allen Rechten und Pflichten auf. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber jedoch den laufenden Urlaubsanspruch des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie können die Elternzeit ganz oder anteilig nehmen. Wichtig ist, dass die Elternzeit form- und fristgemäß beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich und spätestens 7 Wochen vor dessen Beginn beim Arbeitgeber zu stellen, dabei muss die Dauer angegeben werden. Mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn sowie während der Elternzeit, besteht Kündigungsschutz und darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, es sei denn, eine behördliche Erlaubnis liegt vor.
Wir von hw-Rechtsanwälte beraten Sie gerne ausführlich zu Voraussetzungen, Formalien, Durchführung und Beendigung der Elternzeit.
Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Arbeitsrecht, Elternzeit Berlin und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.
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