Arztstrafrecht Berlin
Im Fokus: Arzthaftungsrecht Berlin / Arztstrafrecht
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler liegen näher als Sie glauben. Das Gesetz behandelt den Arzt grundsätzlich nicht anders als jeden anderen Täter einer Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung, wenn der Patient nicht ausreichend aufgeklärt wurde oder dem Arzt ein sogenannter Kunstfehler zur Last zu legen ist. Darüber hinaus sind aber auch noch viele andere Straftatbestände einschlägig, die die Tätigkeit eines Arztes betreffen. Zu nennen sind hier beispielhaft der Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB), die Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB), dass Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB), strafbare Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG §§ 95, 96, BTMG § 29), das Embryonenschutzgesetz (ESchG §§ 1 ff.), das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG, § 14), das MPG, § 41, StZG, § 13, das UWG, §§ 16 ff. und das TPG, §§ 18, 19).
Arztstrafrecht Berlin: ein weites Feld
In den letzten Jahren hat sich demgegenüber noch ein weiteres Feld eröffnet, in dem Ärzten strafrechtlich relevante Handlungen zur Last gelegt werden können. Zu nennen ist hier der (Abrechnungs-) Betrug (§ 263 StGB, die Untreue § 266 StGB und Vorteilsannahme / Bestechlichkeit (§§ 299 Absatz 1, 331, 332 StGB). Abrechnungsbetrug und „Korruptionsdelikte“ in Verbindung mit Leistungen der Pharmaindustrie werden von den Staatsanwaltschaften zunehmend härter verfolgt. Schon ein Ermittlungsverfahren, das bekannt wird, ist häufig existenzgefährdend für einen niedergelassenen Arzt, jedenfalls aber mit einer erheblichen Belastung verbunden. Die Durchsuchung eines vollen Wartezimmers eines niedergelassenen Arztes kann so weitreichende Folgen haben, dass sogar die Existenz vernichtet wird. Aber auch für den angestellten Arzt drohen Suspendierungen vom Dienst, Arbeitsplatzverlust durch Kündigung oder eine nachhaltige Rufschädigung. Ermittlungsverfahren gegen Ärzte haben zweifelsohne eine stigmatisierende Wirkung und treffen Ärzte oftmals härter als andere Beschuldigte. Die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen einen Arzt und die öffentliche Verhandlung von Kunstfehlervorwürfen finden in der Öffentlichkeit eine erhebliche Beachtung und währenddessen im Zivilverfahren so gut wie nie Zuhörer anwesend sind, ist die öffentliche Hauptverhandlung in einem Kunstfehlerprozess in Strafsachen meist von Presse begleitet.
Arztstrafrecht Berlin: Fachanwalt für Strafrecht
In der Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, mit arzthaftlichem Schwerpunkt. Sowohl die Vertretung von Opfern ärztlicher Kunstfehler aber auch von Ärzten gegen die ermittelt wird, setzt neben fachlicher Kompetenz Einfühlungsvermögen für den jeweiligen Betroffenen voraus. Fachliche Kompetenz dürfen Sie durch den Erwerb des Fachanwaltstitels und die damit statuierte Fortbildungsverpflichtung, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen ist, voraussetzen, dies gepaart mit einer langjährigen Erfahrung in Arzthaftungsfällen und zahlreichen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Neben der fachlichen Kompetenz spielt aber auch das persönliche Einfühlungsvermögen und das Bewusstsein der Betroffenheit des Mandanten, ob nun als Opfer eines Kunstfehlers oder als Beschuldigter in einem Kunstfehlerverfahren oder eines Abrechnungsbetruges eine wichtige Rolle. Von Vorteil ist es dabei, beide Seiten zu kennen und schon vertreten zu haben, da insoweit die Taktik des jeweiligen anderen aus dessen Sicht bekannt und durchschaut werden kann.
Arztstrafrecht Berlin – hw Rechtsanwälte
In der Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit arztstrafrechtlichem Schwerpunkt.
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Arztstrafrecht Berlin – Termin unter Telefon 030/28 48 48 79
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